Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Von
Jörg Wiechers-Wiemers / Black Picture Fotografie
Widukindstr. 2
33014 Bad Driburg
0176-60381515
kontakt@blackpicturefotografie.com
www. blackpicturefotografie.com
- Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen
- Für sämtliche Verträge von Jörg Wiechers-Wiemers / Black Picture Fotografie (im Folgenden Auftragnehmer genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.
- Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:
- a) Foto(s): Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).
- b) „Fotoshooting“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung des Auftragnehmers.
2. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer
- Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer vereinbart werden.
- Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass der Auftragnehmer die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.
- Der Auftragnehmer stellt, sofern vereinbart eine Fotobox (Photobooth o.ä.) zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass diese bestimmungsgemäß genutzt wird. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch auch durch Dritte.
- Die Gestaltung der Fotografien obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung des Auftragnehmers bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftraggebers dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
- Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers erfolgen in dessen persönlichen Stil und nach dessen eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die Auswahl der Bilder für eine Diashow sowie deren Musiktitel.
- Sofern ein Fotobuch Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist, erfolgt die Auswahl der diesbezüglichen Bilder durch den Auftragnehmer. Die Druckfreigabe des Fotobuchs erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält einmalig im Rahmen einer Revision die Möglichkeit, einzelne Bilder auszutauschen. Zusätzliche Revisionen werden pauschal mit 50 Euro in Rechnung gestellt.
- Das Bildmaterial wird dem Auftraggeber in bearbeitetem Zustand, hochauflösend im JPG Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht.
- Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) mit besonderem Aufwand; in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.
- Der Auftragnehmer schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, die digitalen Bilddateien als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren.
3. Urheberrecht
- Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Fotografien ist der Auftragnehmer. Seine Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von dem Auftragnehmer gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist.
4. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte
- Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art ist, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
- Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Fotografien.
Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Stylisten, DJs, Dekorateure, Location Betreiber, Hochzeitsplaner etc.)
- Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer.
5. Honorar und Auslagen
- Die Vergütung des Auftragnehmers wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschalen vereinbart. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt. (Gesamtpreise).
- Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen des Auftragnehmers, wie z. B. Reise- oder Übernachtungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ die entstehenden Kosten übernehmen.
- An- und Abreisen des Auftragnehmers erfolgen jeweils vom Geschäftssitz des Auftragnehmers. Reisen bis 10 km einfache Strecke um den Geschäftssitz des Auftragnehmers werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht separat in Rechnung gestellt. Darüberhinausgehende Fahrtstrecken werden mit 0,50 Euro je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie erforderlichen Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von dem Auftragnehmer nachgewiesen.
- Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren sowie Eintrittsgelder
und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt der Auftragnehmer je angefangene halbe Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von 50% des Gesamtpreises mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt der gebuchte Termin erst mit Eingang der Zahlung als für den Auftragnehmer verbindlich. Mithin ist der Auftragnehmer im Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Maßgeblich ist der Zahlungseingang des Betrags auf nachfolgendem Konto des Auftragnehmers:
Jörg Wiechers-Wiemers / Black Picture Fotografie
DE70 4725 1550 0001 6367 78
WELADED1HXB
- Vergütungsansprüche des Auftragnehmers sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
- Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers.
6. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
- Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
- Dem Auftragnehmer steht, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch, wie folgt, zu:
- Im Falle einer vorzeitigen auftraggeberseitigen Kündigung bis 181 Tage vor dem Ausführungsdatum stehen dem Auftragnehmer 30% des vereinbarten Honorars zu.
- Dieser Anspruch erhöht sich
– auf 50 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung zwischen 180 und 91 Tagen vor dem Ausführungsdatum
– auf 75 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung zwischen 90 und 14 Tagen vor dem Ausführungstermin
– auf 95 % im Falle noch kurzfristigerer auftraggeberseitiger Kündigungen.
- Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Im Falle einer berechtigten auftraggeberseitigen Kündigung aus einem wichtigen Grunde, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.
- Sofern der Auftragnehmer kündigt entfällt der Vergütungsanspruch.
7. Behördliche Verfügung mit Auswirkung auf die Ausführung
- Kann die Hochzeit am geplanten Ort aufgrund behördlicher Anordnung zum geplanten Ausführungstermin nicht stattfinden und wird dies von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer angezeigt, so gilt Folgendes:
- Zunächst zur Klarstellung: Die bloße behördliche Beschränkung der Ausführung (also z.B. eine Beschränkung auf eine geringere Anzahl von Gästen als ursprünglich vereinbart) gilt nicht als Untersagung, es sei denn, die Beschränkung bewirkt eine Verringerung der Personenzahl auf weniger als 50 % der ursprünglich geplanten Teilnehmerzahl.
- Hat der Auftraggeber die untersagende behördliche Anordnung dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt, so sind die Parteien verpflichtet, eine Anpassung der Geschäftsgrundlage unter folgenden Bedingungen vorzunehmen:
- Der Auftraggeber benennt 5 alternative Termine, an denen die Durchführung voraussichtlich möglich sein wird. Die 5 Termine sollen, sofern nicht behördlich untersagt, nach Möglichkeit innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums ab dem ursprünglichen Ausführungstermin liegen. Der Auftragnehmer bestätigt, sofern für ihn durchführbar, einen der Termine, mit der Folge, dass der dann vereinbarte Termin an die Stelle des ursprünglichen Ausführungstermins tritt.
- Ist ein Termin innerhalb des 6-Monats-Zeitraums nicht vereinbar, so kann und soll der Auftraggeber 3 weitere Termine außerhalb des 6-Monats-Zeitraums benennen, von denen der Auftragnehmer einen, sofern ihm möglich, bestätigt.
- Sofern der gefundene neue Termin entweder mehr als 6 Monate nach dem ursprünglichen Ausführungstermin und/oder an einem anderen Wochentag stattfindet, gelten folgende Preisänderungen als vereinbart:
– Verlegung des Ausführungstermins 6 Monate – 1 Jahr: ursprüngliche Vergütung + 5%
– Verlegung des Ausführungstermins um mehr als 1 Jahr: ursprüngliche Vergütung + 10 %
– Verlegung des Ausführungstermins von Mo-Do auf Fr-So bzw. Feiertag: ursprüngliche
Vergütung + 15 %
– Verlegung des Ausführungstermins von Fr-So bzw. Feiertag auf Mo-Do: ursprüngliche
Vergütung – 15 %
- (Zur Neupreisberechnung werden die vorbenannten prozentualen Preisänderungen zunächst summiert und sodann die ursprünglich vereinbarte Vergütung um die Summe der prozentualen Angleichungen angepasst.)
- In allen vorbenannten Fällen der Verschiebung der Ausführung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung einer bereits geleisteten Anzahlung; diese verbleibt anrechenbar auf den Gesamtpreis beim Auftragnehmer.
- Ist eine Verschiebung auf der Grundlage der vorbenannten Modalitäten nicht möglich, so können die Parteien einen anderen Termin unter Anrechnung der Anzahlung vereinbaren. Alternativ kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu. Dem Auftragnehmer steht es insoweit frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens des Auftragnehmers nachzuweisen.
- Zeigt der Auftraggeber die behördliche Anordnung dem Auftragnehmer nicht unverzüglich an, so bleiben die Änderungsmodalitäten, wie vor, bestehen, jedoch steht es dem Auftragnehmer frei, Schadensersatz aufgrund der verspäteten Anzeige zu fordern, sofern er einen Schaden nachweisen kann.
- Ist es dem Auftragnehmer aufgrund behördlicher Verfügung (Beschränkung der Personenzahl) nicht gestattet an der standesamtlichen Zeremonie teilzunehmen, so bleibt, sofern nicht ausschließlich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum des Hochzeitsvertrags ist, der Vergütungsanspruch bestehen. In diesem Fall führt der Auftraggeber seine sonstigen vertraglichen Leistungen, wie vereinbart aus. Sofern lediglich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum ist, finden die Regelungen des VII. Ziffer 1 entsprechende Anwendung.
- Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber bei bloßer behördlicher Beschränkung der Ausführung finden die Regelungen von VI Ziffer 2 Anwendung.
8. Vermutung des Schadens
Für den Fall des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs des Auftragnehmers wird diese in Höhe der vorbenannten Regelungen vermutet. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens des Auftragnehmers nachzuweisen.
9. Haftung
- Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
- Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
- Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet dieser nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Der Auftragnehmer wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
- Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt VII. 3 genannten Fällen zurückerstattet.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Fotoshootings erleiden. Der Auftragnehmer empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
- Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Auftragnehmer haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern er diese nicht zu vertreten hat.
- Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Fotografien schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Beanstandung gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
- Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet.
- Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit bezogen, auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
- Sämtliche von dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von dem Auftragnehmer auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
- Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggeber die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
11. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.